Allgemeine Mietbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Zelten einschließlich allem Zubehör und etwaiger mit gemieteter Innenausstattungen. Bei Um- und Nachbestellungen sind diese Bedingungen ebenfalls maßgebend, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt ist.
2. Schriftform
Über die Auftragsbestätigung hinaus mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtsgültig zu sein.
3. Mietzeit
Die Mietzeit, auf die sich der Mietpreis bezieht, beginnt mit dem Tag des Aufbaus des Mietmaterials und endet am Tag des Abbaus des Mietmaterials. Auf- und Abbautag gelten je als Miettag.
4. Hilfestellung bei Montage
Der Mieter hat zum Aufbau kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, diese müssen zum bekannt gegebenen Montagebeginn vollständig anwesend sein und den Anweisungen des vom Vermieter beauftragten Montageleiters Folge leisten. Für die Hilfskräfte hat der Mieter eine geeignete Versicherung abzuschließen, des weiteren ist der Mieter für den Arbeitsschutz der Hilfskräfte verantwortlich.
Der Montageleiter ist berechtigt, vom Vermieter zusätzliche Arbeitskräfte zur Montage anzufordern, wenn der Mieter die von ihm zugesagten Hilfskräfte nicht zur Verfügung stellt oder diese den Anweisungen des Montageleiters keine Folge leisten. Dadurch eintretende Verzögerungen gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Dieses gilt insbesondere für durch solche Verzögerungen entstehende Wartezeiten und zusätzliche Wegekosten für angeforderte Monteure. Die Vergütung dieser Ausfallzeit / Reisezeit und Wegekosten sowie zusätzliche Montagekosten werden von dem Mieter berechnet. Verzögerungen in der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten des Vermieters.
5. Festplatz
Der Festplatz muss eben, gut verdichtet und bebaubar sein. Er muss mit einem 20 to. LKW befahrbar sein und für die Montage gut zugänglich sein. Der Vermieter hat den Mieter im Vorfeld über die Beschaffenheit des Platzes zu informieren. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Leitungs- oder Platzschäden. Des weiteren ist der Vermieter dazu verpflichtet den Platz zu sichern um das Betreten Unbefugter zu verhindern.
6. Haftung, Mieterpflichten
Der Vermieter trägt das Risiko der durch ordnungsgemäßen Gebrauch entstehenden Abnutzung des Mietmaterials. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch Veranstaltungen innerhalb des Zeltes, durch das Zelt, Zeltmobiliar usw. entstehen. Der Vermieter hat eine Sturm- und Haftpflichtversicherung für das Zelt abgeschlossen, sofern es sich nicht um schuldhaftes Verhalten des Mieters handelt. Für alles weitere ist der Vermieter verantworlich.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter während der Mietzeit keine Veränderungen am gemieteten Material vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Reklamen, z.B. Plakate, Schilder, Transparente usw. innerhalb oder außerhalb des Zeltes dürfen am Zelt nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden. Etwaige Beschädigungen oder erforderliche Instandsetzungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Etwa erforderlich werdende Reparaturen hat der Vermieter unverzüglich vorzunehmen, die Kosten hierfür trägt der Mieter, wenn es sich nicht um Schäden aus normaler Abnutzung des Materials handelt. Es ist dem Mieter untersagt, Veränderungen am angemieteten Objekt vorzunehmen. Die gemieteten Sachen sind sorgfältig zu behandeln. Es ist unter anderem untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach von Schnee zu räumen oder durch ein entsprechendes Beheizen des Zeltes für ein unverzügliches Abtauen des Schnees zu sorgen. Werden Konstruktionsteile, Befestigungsteile oder die Zeltverkleidung durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen gelockert, hat der Mieter sich wegen der Schadensbehebung unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und die Anweisungen des Vermieters zu befolgen. Gleiches gilt, wenn der Mieter während der Mietzeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Zeltes feststellt. Kann der Mieter den Vermieter nicht erreichen, ist er verpflichtet, durch Selbsthilfe drohende Gefahren abzuwenden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei drohendem starkem Wind, bei Sturm- oder Gewittergefahr unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge an den Zelten zu schließen sind. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch Dritten gegenüber für Nässeschäden, d.h. für Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee und Kondenzfeuchtigkeit, die an im Zelt gelagerten Gegenständen des Mieters oder von Dritten entstehen. Das gilt ebenso für Sach- und Personenschäden von Besuchern und Mitarbeitern des Mieters.
Sollte der Vermieter durch Fälle höherer Gewalt, Brand, Unwetter usw. nicht in der Lage sein, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so kann der Vermieter für den evtl. Schaden nicht haftbar gemacht werden.
7. Abnahme
Über Genehmigungsverfahren und Brandschutzverordnungen hat sich der Mieter im Vorfeld zu Informieren. Ferner hat der Mieter die behördliche Abnahme des Zeltes zu veranlassen.